Niederlage für Hallenstadion und Ticketcorner

Der Ticketverkauf im Hallenstadion läuft hauptsächlich über die Firma Ticketcorner AG, was die Konkurrenten auf den Plan rief.

Das Zürcher Hallenstadion und die Ticketcorner AG haben seit 2009 eine Kooperationsvereinbarung. Diese sieht vor, dass mindestens 50 Prozent aller Tickets für Veranstaltungen im Hallenstadion durch Ticketcorner verkauft werden müssen.

Dagegen haben die Konkurrenten Starticket und Ticketportal opponiert und haben vom Bundesverwaltungsgericht recht erhalten. Das Gericht stellt im heute veröffentlichten Urteil fest, nach Kartellrecht sei die Ticketing-Kooperationsvereinbarung wettbewerbswidrig und stelle ein marktmissbräuchliches Verhalten dar. Die Angelegenheit wird nun zur Neubeurteilung an die Wettbewerbskommission (Weko) zurückgewiesen.

Zunächst blitzte Beschwerde ab

Der Fall hat eine lange juristische Vorgeschichte. Die Weko hatte zwar festgestellt, dass die 50-Prozent-Klausel zu einem Quasimonopol von Ticketcorner für Veranstaltungen im Hallenstadion auswirke. Trotzdem sei die Kooperationsvereinbarung nicht wettbewerbsverzerrend. Die Konkurrenten seien im Wettbewerb nicht erheblich behindert, auch wenn sie möglicherweise einen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würden.

Die von diesem Entscheid betroffenen Starticket, Ticketino und Ticketportal beschwerten sich in der Folge beim Bundesverwaltungsgericht. Doch dieses trat auf die Beschwerde gar nicht ein. Die Ticketanbieter seien zu einer Beschwerde gar nicht berechtigt.

Bundesgericht griff ein

Darauf wandten sich die drei Firmen ans Bundesgericht. Und erhielten recht. Konkurrenten, so das Bundesgericht, müssten die Möglichkeit haben, sich zu beschweren, wenn sie einen «deutlich spürbaren Nachteil erleiden». Ein wirtschaftlicher Nachteil dürfe nicht erst bejaht werden, «wenn der wirksame Wettbewerb nicht mehr funktioniert».

Folge dieses Urteils: Das Bundesverwaltungsgericht hat nun inhaltlich überprüfen müssen, ob die Weko die Untersuchung gegen das Hallenstadion und gegen Ticketcorner zu Recht eingestellt hat. Die Weko wird nun beauftragt, eine Neubeurteilung vorzunehmen. (Tagesanzeiger.ch/Newsnet)


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